Rz. 1

Die §§ 6166 GBO enthalten die technischen Grundregeln des maschinell geführten Grundbuchs und wurden im Wesentlichen mit dem RegVBG[1] – wie auch die weiteren Unterabschnitte des XIII. Abschnitts – eingefügt und in den §§ 62, 63 GBV mit dem DaBaGG[2] geändert. Die Vorschriften basieren auf der Ermächtigung in § 134 GBO (vgl. § 134 GBO Rdn 2).

[2] Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) v. 1.10.2013, siehe BGBl I 2013, 3719.

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