Rz. 2
§ 134 GBO enthält drei Ermächtigungen:
I. Verordnungsermächtigung
Rz. 3
Aufgrund der Verordnungsermächtigung nach S. 1 hat das Bundesministerium der Justiz in Abschnitt XIII der GBV mit Zustimmung des Bundesrats zu den in S. 1 Nr. 1–3 aufgeführten Themenbereichen folgende Regelungen selbst getroffen:
▪ | zu Nr. 1: §§ 61–76a, 87–93 GBV (Einrichtung und Gestaltung des maschinellen Grundbuchs; Abweichungen von den Abschnitten 1–6 der GBO); die bis zum DaBaGG enthaltende Verordnungsermächtigung zur Wiederherstellung von Grundbüchern und Grundakten wurde in § 148 Abs. 1 GBO integriert. |
▪ | zu Nr. 2: §§ 77–79 GBV (Einsicht); |
▪ | zu Nr. 3: §§ 80–85a GBV (Automatisiertes Abrufverfahren). |
II. Weiterübertragung
Rz. 4
Die Möglichkeit der Weiterübertragung nach S. 2 Hs. 2 wurde in § 93 GBV wahrgenommen. Die Landesregierungen können vorbehaltlich des Erlasses allgemeiner Verwaltungsvorschriften (siehe unten Rdn 5) weitere Einzelheiten regeln und ihrerseits die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen delegieren.
III. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Rz. 5
Das Bundesministerium der Justiz hat bisher keine allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach S. 2 Hs. 1 zur Regelung technischer Einzelheiten erlassen. Auch hierfür wäre die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Die Ermächtigung könnte etwa praktische Bedeutung erlangen, falls die von den Ländern eingeführten Verfahren so sehr divergieren, dass eine länderübergreifende Nutzung des maschinellen Grundbuchs nicht in Betracht käme.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen