Rz. 1

Die Bestimmung des § 60 GBV gilt nur für die nach § 8 GBO anzulegenden besonderen Grundbuchblätter für altrechtliche Erbbaurechte nach den bis 1919 geltenden §§ 10121017 BGB. Mit Rücksicht auf die geringe Zahl dieser Erbbaurechte kommt ihr kaum mehr praktische Bedeutung zu. Bemerkenswert ist, dass nach § 8 GBO für das Erbbaurecht nur dann ein Grundbuch anzulegen war, wenn das Erbbaurecht veräußert oder belastet werden sollte; grundsätzlich sollte es also buchungsfrei sein. Das führte hinsichtlich des Grundstücksgrundbuch zu Unklarheiten hinsichtlich des öffentlichen Glaubens nach §§ 891, 892 BGB.[1] Nicht nur deshalb regelte der Gesetzgeber mit der ErbbauVO von 1919 das Erbbaurecht als vollwertiges grundstücksgleiches Recht mit obligatorischer Anlegung eines eigenen Grundbuchblattes (eing. Einl. § 3 Rdn 192 ff.).

[1] MüKo-BGB/Weiß, § 14 ErbbauRG Rn 1.

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