Rz. 22

In die Spalte 8 gehört der Abschreibungsvermerk bei Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuchblatt. Sofern auch nur ein Grundstücksteil aus dem Blatt ausscheidet, ist der gesamte Vorgang der Abschreibung in der Spalte 8 einzutragen. Bleiben bei Abschreibung von Grundstücksteilen die einzelnen Teile dagegen auf demselben Blatt stehen, so hat die Eintragung in der Spalte 6 zu erfolgen. Das Ausscheiden aus dem Grundbuchblatt ist aus drei Gründen möglich:

a) Das Grundstück oder der Grundstücksteil wird auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen,
b) das Grundstück oder der Grundstücksteil scheidet überhaupt aus dem Grundbuch aus, sog. "Ausbuchung" (vgl. § 3 Abs. 3 GBO),
c) bei Miteigentumsanteilen werden besondere Grundbuchblätter gem. § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG oder gem. § 3 Abs. 4, 5 GBO angelegt.

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