Rz. 22
In die Spalte 8 gehört der Abschreibungsvermerk bei Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuchblatt. Sofern auch nur ein Grundstücksteil aus dem Blatt ausscheidet, ist der gesamte Vorgang der Abschreibung in der Spalte 8 einzutragen. Bleiben bei Abschreibung von Grundstücksteilen die einzelnen Teile dagegen auf demselben Blatt stehen, so hat die Eintragung in der Spalte 6 zu erfolgen. Das Ausscheiden aus dem Grundbuchblatt ist aus drei Gründen möglich:
a) | Das Grundstück oder der Grundstücksteil wird auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, |
b) | das Grundstück oder der Grundstücksteil scheidet überhaupt aus dem Grundbuch aus, sog. "Ausbuchung" (vgl. § 3 Abs. 3 GBO), |
c) | bei Miteigentumsanteilen werden besondere Grundbuchblätter gem. § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG oder gem. § 3 Abs. 4, 5 GBO angelegt. |
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