Rz. 20

In den Spalten 7 und 8 sind Abschreibungen eines Grundstücks oder Grundstücksanteils einzutragen, bei denen das Grundstück oder der Grundstücksteil aus dem Grundbuchblatt ausscheidet. Hier wird auch die Abschreibung der Miteigentumsanteile eingetragen, wenn gem. § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen sind.

I. Spalte 7

 

Rz. 21

Die Spalte 7 dient zur Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks in der Spalte 1, auf das sich der in Spalte 8 einzutragende Abschreibungsvermerk bezieht. Sie stellt den Zusammenhang zwischen den Spalten 1–4 und der Spalte 8 her (Abs. 8).

II. Spalte 8

 

Rz. 22

In die Spalte 8 gehört der Abschreibungsvermerk bei Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuchblatt. Sofern auch nur ein Grundstücksteil aus dem Blatt ausscheidet, ist der gesamte Vorgang der Abschreibung in der Spalte 8 einzutragen. Bleiben bei Abschreibung von Grundstücksteilen die einzelnen Teile dagegen auf demselben Blatt stehen, so hat die Eintragung in der Spalte 6 zu erfolgen. Das Ausscheiden aus dem Grundbuchblatt ist aus drei Gründen möglich:

a) Das Grundstück oder der Grundstücksteil wird auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen,
b) das Grundstück oder der Grundstücksteil scheidet überhaupt aus dem Grundbuch aus, sog. "Ausbuchung" (vgl. § 3 Abs. 3 GBO),
c) bei Miteigentumsanteilen werden besondere Grundbuchblätter gem. § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG oder gem. § 3 Abs. 4, 5 GBO angelegt.

III. Ausführung der Abschreibungen

 

Rz. 23

Zur Ausführung der Abschreibungen in den Fällen zu Nr. 2a und 2b im Einzelnen vgl. § 13 GBV.

IV. Ausnahmen

 

Rz. 24

Ausnahmsweise wird in den Spalten 7 und 8 der Abschreibungsvermerk mit der Eintragung eines neuen Eigentümers verbunden, sodass ausnahmsweise Grundstücke verschiedener Eigentümer vorübergehend auf einem Blatt stehen. Es sind das die in § 25 Abs. 2 Buchst. b GBV behandelten Fälle der mit einer Eigentumsübertragung verbundenen Abschreibungen, wenn dadurch die Zuständigkeit des Grundbuchamts für die Führung des Grundbuchs für das abzuschreibende Grundstück oder den abzuschreibenden Grundstücksteil erlischt.

Das gilt auch für die entsprechenden Fälle der Veräußerung und Ausbuchung eines von mehreren auf einem Blatt stehenden Grundstücken oder eines Grundstücksteils.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge