Rz. 10

Die Spalte 7 wird im Erbbaugrundbuchblatt nur ausgefüllt, wenn auf dem Blatt mehrere Erbbaurechte eingetragen sind.

 

Rz. 11

In Spalte 8 wird die auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorgenommene Löschung des Erbbaurechts vermerkt.[5] Gemäß § 16 ErbbauRG ist dabei das Erbbaugrundbuch von Amts wegen zu schließen. Auf die Schließung sind die Vorschriften über die Schließung von Grundstücksgrundbuchblättern entsprechend anzuwenden (§ 54 GBV). Die Löschung des Erbbaurechts und die Schließung des Grundbuchs können natürlich erst dann erfolgen, wenn auch das Entstehen des Entschädigungsanspruchs nach §§ 27 ff. ErbbauRG ausgeschlossen ist oder dieser als besondere Belastung in das Grundstücksgrundbuch eingetragen wird (§ 28 ErbbauRG).[6]

Wegen der Vormerkung nach § 31 Abs. 4 S. 3 ErbbauRG auf dem Blatt des belasteten Grundstücks bei Löschung des Erbbaurechts vgl. § 17 Abs. 2 GBV.

[5] Eingehend Meikel/Schneider, GBV, § 56 Rn 33 ff.
[6] Grundlegend BGHZ 197, 140 = DNotZ 2013, 850 = Rpfleger 2013, 441.

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