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§ 56 GBV behandelt das Bestandsverzeichnis des Erbbaurechtsblattes. Da das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt wird, entsprechen die im Bestandsverzeichnis des Erbbaurechtsblattes gemachten Eintragungen über das Erbbaurecht den im Bestandsverzeichnis des gewöhnlichen Grundbuchblattes gemachten Eintragungen über das Grundstück; insbesondere entspricht der Beschreibung des Grundstücks im gewöhnlichen Blatt die Beschreibung des Erbbaurechts im Erbbaurechtsblatt.

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