Rz. 1

Ist ein Erbbaugrundbuchblatt anzulegen, so erhält es die nächste fortlaufende Nummer des allgemeinen Grundbuchs des Grundbuchbezirks, in dem das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück verzeichnet ist.

 

Rz. 2

Um die Erbbaurechtsblätter nach § 14 Abs. 1 GBV der ErbbauRG äußerlich von den in dem Grundbuchband befindlichen Blättern für Grundstücke hervorzuheben und um auf den besonderen Charakter des Blattes hinzuweisen, bestimmt Abs. 2, dass in der Aufschrift unter die Blattnummer (§ 5 GBV) in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen ist. Eine Unterzeichnung des Vermerks ist nicht erforderlich.

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