Rz. 2
§ 54 GBV legt fest, dass auf das für ein Erbbaurecht nach dem ErbbauRG anzulegende Erbbaugrundbuchblatt die Vorschriften der Abschnitte I–XI der GBV entsprechend anzuwenden sind (vgl. auch § 57 Abs. 2 GBV). Insbesondere ist für dieses Blatt das allgemeine Grundbuchmuster (§ 4 GBV) zu verwenden. Besonderes gilt nur hinsichtlich der Aufschrift (§ 55 Abs. 2 GBV) und der Ausfüllung des Bestandsverzeichnisses (§ 56 GBV); ferner für die Eintragung in Abt. I (§ 57 Abs. 1 GBV) und für die Bildung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§ 59 GBV).
Für die Benachrichtigung über Eintragungen im Erbbaugrundbuch ist § 17 ErbbauRG zu beachten.
Rz. 3
Die Vorschriften der §§ 55–59 GBV gelten nach § 3 Abs. 1 GGV – vorbehaltlich der Besonderheiten in der GGV – auch für das Gebäudegrundbuchblatt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen