Rz. 1

Unbrauchbar zu machen ist ein Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nach § 69 GBO:

wenn ein Recht gelöscht wird;
wenn die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen wird;
wenn an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Brief erteilt wird;
wenn ein Recht als Folge der Zwangsversteigerung erloschen ist; in diesem Fall erfolgt nach § 127 ZVG die Unbrauchbarmachung durch das Vollstreckungsgericht (vgl. § 69 GBO Rdn 3).
 

Rz. 2

In den Fällen, in denen ein Brief unbrauchbar zu machen ist, wird, nachdem die bei dem Recht nach § 62 GBO erforderliche Grundbucheintragung auf dem Brief vermerkt und der Vermerk mit Unterschrift und Siegel (§ 62 Abs. 1 Hs. 2 GBO) versehen ist, der Vermerk über die erste Eintragung des Rechts (rot) durchstrichen und der Brief mit Einschnitten versehen. Ist der Brief mit Schuldurkunden verbunden, sind diese zu trennen und zurückzugeben (§ 69 S. 2 GBO).

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