Rz. 1

Das in der GBV geregelte Muster zum Aufbau eines Grundbuchblattes ist das verbindliche Grundbuchmuster für sämtliche kraft Bundesrechts anzulegenden Grundbuchblätter. Die Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet nach § 150 Abs. 1 Nrn. 1–3 GBO sind nach Einführung des maschinellen Grundbuchs gegenstandslos. Auch die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher, die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher (vgl. § 1 WGV) und das besondere Blatt für Erbbaurechte gem. § 14 der ErbbauRG sowie die Gebäudegrundbücher im Beitrittsgebiet sind nach dem Muster der GBV zu führen (§§ 54, 60 GBV).

 

Rz. 2

Die Weiterführung der früher geführten landesrechtlichen (Papier-)Grundbücher ist theoretisch zulässig:

1. in den Fällen des § 103 GBV; z.B. Berggrundbücher, Bahngrundbücher, Fischereirechtsgrundbücher,
2. im Rahmen der Übergangsvorschriften der §§ 97, 98 GBV.

Soweit die alten Vordrucke weitergeführt werden dürfen, werden auch Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher auf dem alten Vordruck angelegt. § 10 WGV sieht daher die Möglichkeit der Anpassung der WGV an landesrechtliche Besonderheiten vor.

Soweit landesrechtlich auf die in den Art. 63, 68 EGBGB genannten Rechte die Vorschriften der §§ 1417 ErbbauRG für entsprechend anwendbar erklärt sind, ist auch für die Anlegung der Blätter für diese Rechte das Grundbuchmuster nach der GBV zu verwenden (§ 73 GBV).

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