Rz. 2
§ 39 GBV schreibt die Mitteilung von der Umschreibung eines Grundbuchblattes vor. Die Vorschrift gilt für alle Fälle einer Blattumschreibung (§ 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b GBV). Mitzuteilen ist hierbei grundsätzlich nur die Tatsache der Umschreibung.
▪ | Bekannt zu geben ist die Umschreibung dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde (Vermessungsbehörde) oder der sonstigen Behörde, die das nach § 2 Abs. 2 GBO maßgebende amtliche Verzeichnis führt. |
▪ | Ist auf dem umgeschriebenen Blatt ein Briefrecht eingetragen, so hat das Grundbuchamt bei der Mitteilung der Umschreibung an den Gläubiger diesen zugleich aufzufordern, den Brief zur Berichtigung dem Grundbuchamt einzureichen. |
Rz. 3
Verfährt das Grundbuchamt nach § 30 Abs. 1 Buchst. c S. 3 GBV (= Neunummerierung auf dem neuen Blatt), so sind zu benachrichtigen:
▪ | immer der Eigentümer, |
▪ | ein dinglich Berechtigter, der im Buch eingetragen ist, wenn sein Recht eine neue Nummer erhalten hat; |
▪ | jeder dinglich Berechtigte, für den die Änderung von Bedeutung sein kann. Hier ist insbesondere zu denken an die Inhaber von Rechten an eingetragenen Rechten (Pfandgläubiger) oder sonstige i.S.v. § 19 GBO mittelbar Betroffene. |
Rz. 4
Inwieweit der Zwang zur Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes zwecks Berichtigung (vgl. § 39 S. 3 GBV) ausgeübt werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 62 GBO).
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