Rz. 2

§ 39 GBV schreibt die Mitteilung von der Umschreibung eines Grundbuchblattes vor. Die Vorschrift gilt für alle Fälle einer Blattumschreibung (§ 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b GBV). Mitzuteilen ist hierbei grundsätzlich nur die Tatsache der Umschreibung.

Bekannt zu geben ist die Umschreibung dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde (Vermessungsbehörde) oder der sonstigen Behörde, die das nach § 2 Abs. 2 GBO maßgebende amtliche Verzeichnis führt.
Ist auf dem umgeschriebenen Blatt ein Briefrecht eingetragen, so hat das Grundbuchamt bei der Mitteilung der Umschreibung an den Gläubiger diesen zugleich aufzufordern, den Brief zur Berichtigung dem Grundbuchamt einzureichen.
 

Rz. 3

Verfährt das Grundbuchamt nach § 30 Abs. 1 Buchst. c S. 3 GBV (= Neunummerierung auf dem neuen Blatt), so sind zu benachrichtigen:

immer der Eigentümer,
ein dinglich Berechtigter, der im Buch eingetragen ist, wenn sein Recht eine neue Nummer erhalten hat;
jeder dinglich Berechtigte, für den die Änderung von Bedeutung sein kann. Hier ist insbesondere zu denken an die Inhaber von Rechten an eingetragenen Rechten (Pfandgläubiger) oder sonstige i.S.v. § 19 GBO mittelbar Betroffene.
 

Rz. 4

Inwieweit der Zwang zur Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes zwecks Berichtigung (vgl. § 39 S. 3 GBV) ausgeübt werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 62 GBO).

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