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Ist ein Grundstück oder Grundstücksteil auf mehreren Blättern eingetragen, aber wenigstens auf einem der Blätter zusammen mit anderen Grundstücken oder Grundstücksteilen, so ist das Grundstück oder der Grundstücksteil von allen Blättern abzuschreiben. Gegebenenfalls, wenn nämlich die Voraussetzungen des § 34 Buchst. a GBV infolge der Abschreibung hinsichtlich eines Blattes erfüllt sein würden, ist nach der Abschreibung des Grundstücks die Schließung dieses alten Blattes notwendig.

Es ist ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück anzulegen (Abs. 2 Buchst. a). In dem Abschreibungsvermerk (im Falle des § 34 Buchst. a GBV im Schließungsvermerk) ist die Nummer des neuen Blattes und der Grund der Abschreibung anzugeben.

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