Gesetzestext

 

Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem

a) sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b) ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
 

Rz. 1

Die Durchkreuzung sämtlicher Seiten eines Grundbuchblattes soll dessen Schließung kenntlich und eine weitere Verwendung unmöglich machen. Zur Rötung der Seiten eines Grundbuchblattes und zu dem Vermerk im Zusammenhang mit Umschreibung wegen Unübersichtlichkeit siehe Muster Anlage 2a.

 

Rz. 2

Der Schließungsvermerk ist auf der Aufschrift des Blattes anzubringen. Er hat den Grund der Schließung anzugeben, bspw. bei Abschreibung sämtlicher Grundstücke oder wegen Unübersichtlichkeit (vgl. § 34 GBV). In der Grundakte ist die Schließung zu vermerken (§ 21 Abs. 4 S. 1 AktO).

 

Rz. 3

Die Schließung muss den Beteiligten nicht besonders bekanntgegeben werden. Bekanntgegeben wird natürlich die jeweilige Eintragung, die möglicherweise zur Schließung geführt hat, bspw. die Abschreibung der Grundstücke (vgl. auch § 39 S. 1 GBV).

Gegen die Schließung des Grundbuchs steht den Beteiligten kein Rechtsmittel zu, sie stellt lediglich eine aktentechnische Behandlung des Grundbuchamtes dar.[1]

[1] Unklar Meikel/Schneider, GBV, § 36 Rn 6.

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