Gesetzestext

 

Außer den Fällen des § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 27a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 wird das Grundbuchblatt geschlossen, wenn:

a) alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke aus dem Grundbuchblatt ausgeschieden sind;
b) an Stelle des Grundstücks die Miteigentumsanteile der Miteigentümer nach § 3 Abs. 4 und 5 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen werden und weitere Grundstücke nicht eingetragen sind;
c) das Grundstück untergegangen ist.
 

Rz. 1

§ 34 GBV fügt den in § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 27a und § 30 Abs. 2 GBV geregelten Fällen der Schließung drei weitere Fälle der Schließung hinzu. Ein Grundbuchblatt muss geschlossen werden:

 

Rz. 2

Wenn alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke aus dem Blatt ausgeschieden sind (Buchst. a). Das ist der Fall, wenn entweder alle Grundstücke abgeschrieben, d.h. auf ein anderes Blatt übertragen, oder als buchungsfrei gem. § 3 Abs. 2 GBO ausgebucht sind.
Wenn für ein im Miteigentum stehendes Grundstück die Miteigentumsanteile der Miteigentümer gem. § 3 Abs. 4, 5 GBO auf den Grundbuchblättern der herrschenden Grundstücke eingetragen werden und auf dem Blatt, auf dem das gemeinschaftliche Grundstück bisher eingetragen war, weitere Grundstücke nicht eingetragen sind (Buchst. b).
 

Rz. 3

Ähnlich liegt der Fall, wenn im Falle des § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) angelegt wird. In diesem Falle wird das Grundbuchblatt des Grundstücks gem. § 7 Abs. 1 S. 3, § 8 Abs. 2 WEG von Amts wegen geschlossen, es sei denn, dass auf dem Grundbuchblatt von der Abschreibung der Miteigentumsanteile (Anlegung der besonderen Grundbuchblätter) nicht betroffene Grundstücke eingetragen sind (§ 6 S. 2 WGV).

 

Rz. 4

Ein Grundbuchblatt ist auch dann zu schließen, wenn das (allein) auf dem Blatt verzeichnete Grundstück (im tatsächlichen Sinne) untergegangen ist (Buchst. c); z.B. durch Erdrutsch oder Abschwemmung. Es muss feststehen, dass das Grundstück auf der Erdoberfläche infolge des Untergangs nicht mehr vorhanden ist. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass sich das Grundstück in der Örtlichkeit nicht mehr nachweisen lässt.

 

Rz. 5

Ist eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 GBO) eingetragenen Grundstücken oder ein Grundstücksteil untergegangen, so ist entweder das untergegangene Grundstück oder der untergegangene Grundstücksteil oder der noch vorhandene Restbestand des Blattes abzuschreiben. Sodann ist das Blatt, das den untergegangenen Bestand enthält, zu schließen.

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