Rz. 13
Abs. 4 war lediglich auf die in Abs. 3 geregelten Fälle der Abschreibung anwendbar; im Falle des Abs. 1 fand eine Abschreibung nicht statt.
Rz. 14
Zur Benachrichtigung der Beteiligten von dem Zuständigkeitswechsel vgl. § 40 Abs. 1 GBV.
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