Rz. 1

Die Eintragungen sind deutlich, übersichtlich und leserlich zu schreiben. Der Druck von Eintragungen nach Vorgabe des § 10 Abs. 2 GBV war nur für das Papier-, insbes. das Loseblattgrundbuch technisch denkbar. Im maschinell geführten Grundbuch hat diese Vorgabe keine Bedeutung.

 

Rz. 2

Die Eintragungen sind ohne Abkürzungen zu schreiben. Das schließt gewisse allgemein gebräuchliche und verständliche Abkürzungen nicht aus, so z.B. "Abt." = Abteilung; "Gde." = Gemeinde, "Gem." = Gemarkung, "Flst." = Flurstück, "Nr." = Nummer, "Sp." = Spalte, "VN" = Veränderungsnachweis, "LG" = Landgericht, "AG" = Amtsgericht sowie AG, KG, GmbH usw.

 

Rz. 3

Das Radieren und Durchstreichen im (Papier-)Grundbuch war verboten; wurde trotzdem radiert, so blieb rechtlich die ursprüngliche Eintragung erhalten. Die nach der Radierung eingetragenen Bestandteile waren nichtig; sie konnten auch nicht Gegenstand des Gutglaubensschutzes sein.[1]

Schreibversehen, die vor dem Unterschreiben bemerkt werden, können mit Genehmigung des Beamten, der die Eintragung verfügt hat, durch Verbesserung des Eintrages berichtigt werden, wenn dadurch der ursprüngliche Eintrag nicht unleserlich oder unübersichtlich wird. Die Berichtigung der Eintragung ist am Schluss als solche zu vermerken (§ 29 Abs. 1 GeschO). Das gilt auch, wenn eine versehentlich erfolgte Rotunterstreichung beseitigt werden soll. Die Beseitigung erfolgt in der Weise, dass der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird (§ 29 Abs. 2 GeschO). Wird der Fehler erst nach Vollzug der Eintragung bemerkt, so ist Berichtigung von Amts wegen zulässig und notwendig. Der materielle Inhalt eines Rechts darf jedoch dadurch nie geändert werden.

[1] OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1981, 479.

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