Rz. 1

Nach Abs. 1 sind Geldbeträge bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sowie der Höchstbetrag des Wertersatzes in dem Vermerk über die Eintragung des Rechts (d.h. in Abt. II in Spalte 3 und in Abt. III in Spalte 4) in Buchstaben zu schreiben. Die Eintragung des Geldbetrages bei einer Reallast und insbes. bei der Erbbauzinsreallast ist bei wertgesicherten Rechten aber nicht empfehlenswert, weil sich die Leistung entsprechend der Bezugsgröße automatisch ändert und dann die Eintragung zumindest unklar wird. Auf die Wertsicherung sollte in jedem Fall hingewiesen werden.[1]

Bei Rentenschulden ist sowohl die Ablösungssumme als auch der Betrag der Jahresleistung in Buchstaben anzugeben. Die Vorschrift gilt auch für die Eintragungen von Veränderungen und für Löschungen bezüglich eines Teilbetrages (S. 2). Die Währung kann mit einer gebräuchlichen Abkürzung bezeichnet werden.

Abs. 1 gilt nur für die Vermerke über die Eintragung des Rechts, der Veränderung oder Löschung, jedoch nicht für die Eintragung des Betrages in den Spalten 3, 6 und 9 der Abt. III; hier wird der Betrag nur in Ziffern angegeben.

[1] Ähnlich Meikel/Schneider, GBV, §§ 17, 17a Rn 9.

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