Rz. 4

Natürliche Personen (Abs. 1 Nr. 1 n.F.) sind wie folgt zu bezeichnen:

Der Name (Vorname und Familienname), gleichgültig, ob es sich um deutsche oder ausländische Namen handelt. Unstatthaft ist die Eintragung eines Pseudonyms oder eines Kunstnamens, der personenstandsrechtlich nicht anerkannt ist.[5] Die Angabe nur des Anfangsbuchstabens des Vornamens genügt nicht, jedoch brauchen nicht alle Vornamen eingetragen zu werden. Eintragungsfähig sind auch andere akademische Grade sowie akademische Titel.[6] Adelszusätze sind als Namensbestandteil mit dem Namen einzutragen, dabei sollte aber auch auf korrekte Formulierung geachtet werden (Vorname, Adelstitel, Nachname).[7] Familienrechtliche Angaben wie "seine Ehefrau" oder "die Eheleute" haben keine sachenrechtliche Bedeutung und sind daher nicht einzutragen.[8]
Nach der Änderung von Abs. 1 Buchst. A a.F. durch DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) ist endgültig nicht mehr der Beruf zu vermerken sondern stattdessen stets das Geburtsdatum. Das Geburtsdatum ergibt sich regelmäßig aus den Eintragungsunterlagen. Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die Angabe des Geburtsdatums mit Zwischenverfügung nach § 18 GBO anzufordern; es kann allerdings darum gebeten werden.[9] Freilich sollte in notariellen Urkunden ohnehin das Geburtsdatum angegeben werden (§ 25 DONot). Gegebenenfalls ist die Person in anderer Weise identifizierbar zu beschreiben.[10] Mindestens ist dann der Wohnort anzugeben.
Der Wohnort ist daher nur noch dann anzugeben, wenn das Geburtsdatum nicht angegeben werden kann.
 

Rz. 5

Der Einzelkaufmann kann nicht unter seiner Firma (§ 17 HGB) in das Grundbuch eingetragen werden, einzutragen ist vielmehr ihr Inhaber als natürliche Person.[11] Ebenso ist ein Zusatz "… als Alleininhaber der Firma …" unzulässig.[12] Dies gilt auch dann, wenn der zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegte Titel den Gläubiger mit seiner Firma bezeichnet. Die formell unzulässige Eintragung der Firma des Einzelkaufmanns ist gleichwohl materiell-rechtlich wirksam.[13] Sie ist im Rahmen der Richtigstellung im Sinne einer Namensberichtigung zu berichtigen.

 

Rz. 6

Partei kraft Amtes: Weist insbes. ein Vollstreckungstitel einen Testamentsvollstrecker, einen Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes aus, soll nur dieser als Berechtigter zu benennen sein, insbes. sogar ohne Nennung der Parteieigenschaft.[14] Das ist nicht zutreffend.[15] Der vollstreckungsrechtliche Ansatz dieser Ansicht besteht in der Überlegung, dass das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan die Eintragung der Sicherungshypothek allein aufgrund des Vollstreckungstitels vornimmt, in welchem eben die Partei kraft Amtes ausgewiesen ist, und eine materielle Überprüfung des Vollstreckungstitels hinsichtlich des "wahren Berechtigten" nicht erfolgen könne. Das sich aufdrängende Folgeproblem einer möglichen späteren Grundbuchunrichtigkeit, wenn die Partei kraft Amtes wechselt, wird nicht erörtert. Werden das Insolvenzverfahren, das Zwangsverwaltungsverfahren oder auch eine Testamentsvollstreckung aufgehoben, endet das jeweilige Amt; die Partei kraft Amtes ist als solche nicht mehr existent. Unklar ist dann, wer Berechtigter des Rechtes sein soll und wie das Grundbuch berichtigt werden soll. Diese – unnötige – Problematik stellt sich nicht, wenn nicht die Partei kraft Amtes als Berechtigter eingetragen wird, sondern der jeweils materiell-rechtlich Berechtigte, ggf. mit dem notwendigen Vermerk der Verfügungsbeeinträchtigung. Probleme bei Wechsel des Amtes des Verfügungsberechtigten oder Verfahrensaufhebung ergeben sich dann nicht.[16]

[5] Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 17.
[6] LG Hamburg Rpfleger 1969, 94; Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 10.
[7] Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV, Art. 123 Abs. 1 GG; grundlegend RGZ 103, 190; Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 16.
[8] OLG Düsseldorf FGPrax 2016, 51 m. Anm. Wilsch = Rpfleger 2016, 224.
[9] Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 9.
[10] BayObLG Rpfleger 2001, 403 (= Erbschein ohne Angabe der Geburtsdaten und ohne Berufsangabe).
[11] RGZ 72, 40; KG HRR 30, 737; BayObLG Rpfleger 1981, 192 und Rpfleger 1988, 309.
[12] LG Bremen Rpfleger 1977, 211.
[13] Hügel/Zeiser, GBV, Rn 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 231.
[14] OLG München FGPrax 2010, 231 = ZIP 2010, 2371; OLG München FGPrax 2012, 154 = Rpfleger 2012, 687; OLG München NZI 2016, 506 m. abl. Anm. Keller; Hügel/Wilsch, ZwSi Rn 135; ebenso, jedoch ohne Begründung Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2612b.
[15] Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1115 Rn 28; Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 22; eingehend Keller, IVR 2016, 81.
[16] Das Problem überhaupt nicht erkennend OLG Karlsruhe FGPrax 2022, 199 = NZI 2022, 876 mAnm Laroche.

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