Rz. 2

Der Vermerk über eine Veränderung ist in dem durch die Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen. Die Änderung ist möglichst kurz und genau zu bezeichnen. In den Spalten 5 und 6 ist das Eintragungsdatum des Veränderungsvermerks anzugeben: "Vermerkt am …". Nicht jede Veränderung des subjektiv-dinglichen Rechts, die auf dem Blatt des belasteten Grundstücks eingetragen wird, macht zugleich eine Änderung des Vermerks auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks erforderlich. Da der Vermerk nur kundmachende Wirkung hat, ist nur eine solche Veränderung des Rechts zu vermerken, die auch zugleich den Inhalt des alten Vermerks berührt.

Der alte Vermerk wird insoweit rot unterstrichen, als er durch den Inhalt des Veränderungsvermerks gegenstandslos geworden ist. Der laufenden Nummer in Spalte 1 des bisherigen Vermerks ist ein Hinweis auf die laufende Nummer des Veränderungsvermerks zuzufügen. Es geschieht dies beispielsweise durch den Vermerk:

"(vgl. 10/zu 6)".

Ein Vermerk in Abt. I wird anlässlich der Veränderungseintragung nicht eingetragen. Ein solcher ist nur bei der erstmaligen Eintragung des Vermerks des Rechts auf dem Blatt erforderlich.

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