Rz. 13

Vor der Anlegung des Grundbuchblattes für das ganze gemeinschaftliche Grundstück sind die die einzelnen Miteigentumsanteile betreffenden Eintragungen (§ 3 Abs. 5 GBO) zu löschen. Dazu werden die den Anteil betreffenden Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses rot unterstrichen. In Spalte (7 und) 8 wird vermerkt:

Zitat

"Bei Anlegung des Grundbuchblattes für das gemeinschaftliche Grundstück Bl. … gelöscht am …"

Die ausschließlich den Miteigentumsanteil betreffenden Vermerke in den drei Abteilungen sind rot zu unterstreichen.

 

Rz. 14

Von der Löschung des Miteigentumsanteils ist die bloße Abschreibung zu unterscheiden, die erforderlich wird, wenn der Anteil mit dem herrschenden Grundstück zusammen auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen werden soll. Hierauf sind die für die Abschreibung von Grundstücken geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar (§ 8 Buchst. c). Die Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses, die sich auf den Anteil beziehen, sind rot zu unterstreichen. Der Vermerk über die Abschreibung des Grundstücks und der Vermerk über die Abschreibung des Anteils in Spalte 8 werden zweckmäßigerweise vereinigt.

 

Beispiel:

Spalte 7: 8,

Spalte 8: 10/zu 8

"Übertragen nach Bd. … Bl. … am …"

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