Rz. 1
Die Vorschrift war zunächst Übergangsvorschrift des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren v. 11.8.2009 (BGBl I 2009, 2713) mit Wirkung v. 1.10.2009. Durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) wurde sie Übergangsregelung dieses Gesetzes.
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