Rz. 9

In Abs. 1 Nr. 6 finden sich Regeln über den Nachweis (besser: Nichtnachweis) der Verfügungs-(Bewilligungs-)berechtigung bezüglich beschränkter dinglicher Rechte, die für bestimmte Rechtsinhaber eingetragen sind. Die Regelung ist also nicht anwendbar für Verfügungen über das Eigentum. Sie ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2030.[2]

 

Rz. 10

Der Kern der Regelung in Nr. 6 S. 1 besteht darin, bei bestimmten Gläubiger(Inhaber-)Eintragungen kraft einer nunmehr teilweise auf den Feststellungen in Art. 231 § 10 EGBGB beruhenden Fiktion bestimmte "Bewilligungsstellen" zu bezeichnen, deren Grundbucherklärungen die Norm für ausreichend erklärt.

 
Eingetragen ist: Bewilligungsstelle
a) Sparkasse oder Volkseigentum mit Rechtsträger Sparkasse Sparkasse der Belegenheit; in Berlin auch Landesbank
b) Anderes Kreditinstitut oder Volkseigentum mit Rechtsträger Kreditinstitut; bergrechtliche Gewerkschaft  
c) Volkseigentum, Rechtsträger: Staatsorgane; Kommunale Gebietskörperschaften; Staatliche Organe und Einrichtungen b–d: Jede Dienststelle des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
d) Juristische Personen des öffentlichen Rechts; Sondervermögen)  
 

Rz. 11

Die im Text genannte "Staatsbank Berlin" existiert unter dieser Bezeichnung nicht mehr. Die Staatsbank Berlin ist seit 30.9.1994 erloschen; ihr Vermögen und vor allem die Akten sind auf die "Kreditanstalt für Wiederaufbau" übergegangen.[3]

 

Rz. 12

Die in S. 1 genannten Regeln gelten entsprechend für die Löschung der in S. 3 genannten Eintragungen, also nicht für andere darauf gerichtete Verfügungen.

 
Eingetragen ist: Bewilligungsstelle
Entschuldungsvermerk Kreditanstalt für Wiederaufbau
Verfügungsbeschränkung zugunsten öffentlicher Investitionen jede Dienststelle des Bundes
 

Rz. 13

Die Bewilligungsbefugnis nach dieser Norm gilt nicht für das Vermögen der Reichsbahn und der Deutschen Post.[4]

 

Rz. 14

Soweit die Norm anwendbar ist, findet § 39 GBO keine Anwendung; nach dem Sinn und Zweck der Regelung setzt sie ja gerade voraus, dass der Bewilligungsberechtigte nicht voreingetragen ist; S. 5.

 

Rz. 15

Die Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen ist entbehrlich, S. 6.

 

Rz. 16

Die unübersichtliche Regelungssystematik erschließt sich durch die Vornahme folgender Prüfungsschritte:

Stufe 1: Was ist Gegenstand der Verfügung?

a) Das Eigentum: § 105 Nr. 6 GBV ist unanwendbar; es gelten die allgemeinen Regeln.
b)

Eine sonstige Berechtigung im weitesten Sinne:

Weiter mit Stufe 2.

Stufe 2: Wann wurde die Eintragung der Berechtigung beantragt, über die verfügt werden soll?

a) Am 1.7.1990 oder danach: § 105 Nr. 6 GBV ist unanwendbar, es gelten die allgemeinen Regeln.
b) Vor dem 1.7.1990: Weiter mit Stufe 3.

Stufe 3: Welcher Art ist die Verfügung?

a) Sie ist eine Löschung: Weiter mit Stufe 4.
b) Sie ist eine andere Verfügung: Weiter mit Stufe 5.

Stufe 4: Welche Art von Berechtigung soll gelöscht werden?

a) Ein Entschuldungsvermerk, eine Verfügungsbeschränkung für die öffentliche Hand oder eine Schürf- bzw. Abbaugerechtigkeit: siehe oben.
b) Eine andere Berechtigung: Weiter mit Stufe 5.

Stufe 5: Für wen ist die Berechtigung eingetragen?

a) Für einen Berechtigten der in Abs. 1 Nr. 6 S. 1 Buchst. a–d genannten Art: siehe oben.
b) Für einen anderen Berechtigten: § 105 Nr. 6 GBV ist unanwendbar, es gelten die allgemeinen Regeln.
[2] Ursprüngliche, bis 31.12.2020 geltende Befristung verlängert durch Art. 7 WEMoG vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187).
[3] Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau i.d.F. d. Gesetzes v. 8.7.1994, BGBl I, 1994, 1465; z. Vermögensübertragung; VO v. 13.9.1994, BGBl I 1994, 2554.
[4] Vgl. zu deren Behandlung Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, Art. 233 § 2 EGBGB Rn 21d.

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