Rz. 2

Die Norm enthält zwei Regelungen:

Zur Feststellung der Rechtsinhaberschaft, also der Verfügungsberechtigung oder verfahrensrechtlich der Bewilligungsberechtigung, dient eine der Form des § 29 Abs. 3 GBO entsprechende Bescheinigung des Auswärtigen Amtes. Sie hat inhaltlich festzustellen, dass der eingetragene Vermögenswert nunmehr einem bestimmten Staat zusteht. Die Feststellung, welche von dessen Behörden (Stellen, Einrichtungen) ihm in Bezug auf den Vermögenswert vertritt, kann und soll mit der Bescheinigung verbunden werden.
Aus der Natur des geregelten Falles folgt, dass der heutige Rechtsinhaber nicht eingetragen ist; anderenfalls bedürfte es einer Anwendung der Norm nicht. Neben ihrem Charakter als Beweisregelung enthält sie in S. 2 auch noch eine Befreiung von der Voreintragungspflicht des § 39 GBO. Der Inhaberstaat kann also jegliche Art von Verfügung vornehmen, ohne dass es seiner vorgängigen Eintragung bedürfte. Das ist zwar sinnvoll bei Aufhebung oder Veräußerung des eingetretenen Rechts, nicht aber bei Verfügungen, die den Vermögenswert in der Hand des betreffenden Staates belassen. In diesen Fällen bleibt das Grundbuch auf Dauer unrichtig. Außerdem ist zweifelhaft, ob die vorgelegte Bescheinigung auch für spätere Verfügungen noch als Nachweis dienen kann, oder ob sie nicht auch den allgemeinen Regeln über die schwindende Beweiskraft von Berechtigungsnachweisen unterliegt. In Fällen dieser Art sollte deshalb, soweit es sich um übergegangenes Eigentum handelt, die Anwendung der §§ 82, 82a GBO erwogen werden. Nur die Eintragung des Eigentümers (Rechtsinhabers) liefert im Hinblick auf die andauernde Beweiskraft des Buches eine sichere Grundlage auch für spätere Verfügungen.

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