Rz. 27

Zitat

"… Vorbehalten ist der Vorrang (– od.: Gleichrang –) für ein … (– Angabe des Rechts; fehlt Einschränkung: Grundpfandrecht –) bis zu … EUR mit Zinsen bis zu … % und anderen Nebenleistungen bis zu … %; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"

Zwar muss der Rechtstyp angegeben werden, dem der Vorrang vorbehalten ist, jedoch ist eine genauere Typenbezeichnung (Buch- oder Briefrecht) nicht erforderlich.

Der Rangvorbehalt kann auf eine bestimmte Schuldart (etwa Darlehensforderungen) beschränkt werden; Bezugnahme genügt insoweit zur Eintragung. Der Umfang des vorbehaltenen Rechts muss – wenn auch mit Höchstbeträgen – genau bezeichnet sein.

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