Rz. 4
In Spalte 3 ist bei Hypotheken und Grundschulden der Betrag des Rechts, bei Rentenschulden der Betrag der Ablösungssumme anzugeben (Abs. 4). Die Angabe erfolgt in Ziffern; § 17 Abs. 1 S. 1 GBV gilt nur für die Eintragungsspalten. Die Währungsangabe kann abgekürzt werden (z.B. EUR). Bei jeder Teillöschung ist der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben (§ 17 Abs. 5 GBV). Der Geldbetrag von Nebenforderungen ist in Spalte 3 nicht aufzunehmen.
Zur Kenntlichmachung einer sog. Zusatzhypothek vgl. unten (siehe Rdn 8).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen