Rz. 23

Zitat

"Gepfändet mit Zinsen seit … für … wegen einer … Forderung von … EUR mit … Zinsen gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des …, eingetragen am …"

Sollen Zinsen erst ab Eintragungstag der Pfändung oder ab Briefwegnahme gepfändet sein, so bedarf es keiner Eintragung, die Pfändung erstreckt sich auch ohne Eintragung auf diese Zinsen.[21] Rückständige Zinsen werden wie eine gewöhnliche Geldforderung gepfändet, § 830 ZPO ist insoweit nicht anwendbar; der zeitliche Pfändungsumfang ist einzutragen.

Gläubiger und Forderungsgrund der zu sichernden Forderung (= Forderung des pfändenden Gläubigers) sind ausdrücklich einzutragen. Streitig ist, ob der Geldbetrag der zu sichernden Forderung nebst Zinsen etc. anzugeben ist,[22] dies wird jedoch zu bejahen sein, weil er den Umfang des Befriedigungsrechts beschränkt und der Rechtsumfang stets unmittelbar zu verlautbaren ist.

[21] RG RGZ 136, 233; OLG Oldenburg Rpfleger 1970, 100; Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, Rn 805.
[22] Verneinend: OLG Nürnberg BayJMBl. 1955, 116; wie hier: Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, Rn 739. Im Ergebnis ("zweckmäßig und praktische Übung") so auch Meikel/Böttcher, § 11 GBV Rn 33.

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