Rz. 2

Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer der in den Spalten 3 und 4 vorzunehmenden Eintragung. Die Eintragungen werden fortlaufend nummeriert, ohne Rücksicht darauf, welches Grundstück sie betreffen (Abs. 2). Jedes Recht wird regelmäßig unter einer besonderen Nummer gebucht. Sogenannte Sammelbuchungen (= Buchung mehrerer Rechte unter einer Nummer oder unter mehreren Nummern bei Zusammenfassung in einem Vortrag) sollten unterbleiben. Sie können bei nachträglichen Änderungen einzelner Rechte zur Verwirrung führen.[2]

[2] Ebenso Meikel/Schneider, GBV, § 11 Rn 10, für die Veränderungsspalte aber die Sammelbuchung zulassend.

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