Rz. 30

Zitat

"Höchstbetragshypothek zu zwanzigtausend EUR für …; gemäß Arrestbefehl des Amtsgerichts Ansbach vom … (Aktenzeichen …) im Wege der Arrestvollziehung eingetragen am …"

Die Arresthypothek (§§ 916 ff. ZPO) ist als Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) mit der im Arrestbefehl/-urteil genannten Lösungssumme (§ 923 ZPO) als Höchstbetrag einzutragen.

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