Rz. 6

Die Spalte 5 ist bestimmt zur Eintragung von

Veränderungen der in den Spalten 1–3 eingetragenen Vermerke (Abs. 5 Buchst. a). Hierhin gehören insbesondere die Übertragung des Rechts, die Änderung des Rangverhältnisses (§ 880 BGB), die nachträgliche Eintragung eines Rangvorbehalts (§ 881 BGB), die nachträgliche Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes für ein Erbbaurecht nach § 8 Abs. 2 GBO, die Mitbelastung eines anderen Grundstücks in den Fällen des § 48 Abs. 1 S. 2 GBO, das Erlöschen der Mithaft usw. Auch der Vermerk nach § 9 Abs. 3 GBO ist hier einzutragen.
Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1–3 eingetragenes Recht, auch wenn die Beschränkung gleichzeitig mit dem Recht und nicht erst nachträglich eingetragen wird (Abs. 5 Buchst. a). Stets ist die Verfügungsbeschränkung in der Veränderungsspalte zu vermerken.
Beispiele: Nacherbenvermerk (§ 51 GBO), Testamentsvollstreckung (§ 52 GBO), Insolvenzvermerk und allgemeines Veräußerungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Vormerkungen auf Einräumung eines in Spalte 5 einzutragenden Rechts an einem Recht, das in Abt. II gehört (§ 12 Abs. 1 Buchst. b GBV).
Vormerkungen in den Fällen des § 12 Abs. 1 Buchst. c (vgl. auch § 19 Abs. 1).
Widersprüche gegen die Eintragung eines in den Spalten 1–3 eingetragenen Rechts, gegen die Eintragung eines Rechts an einem Grundstücksrecht, gegen die Nichteintragung oder Löschung eines Rechts an einem Grundstücksrecht und gegen die unrichtige Eintragung eines Rechts oder eines Rechts an einem solchen Rechte (§ 12 Abs. 2 GBV).

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