Rz. 9

Zitat

"Altenteil (oder: Leibgeding oder: Auszug oder: Leibzucht) für …; zur Löschung genügt der … (Todesnachweis, Verheiratungsnachweis usw.); Wertersatz gem. § 882 BGB: … EUR; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"

Vgl. dazu auch § 49 GBO Rdn 3 ff. mit Hinw. auf Eintragungsbesonderheiten. Enthält das Recht auch die Verpflichtung zur Tragung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten, so ist mangels Beschränkung dieser Teilansprüche auf Lebenszeit auch keine Löschungserleichterung eintragbar.[6]

[6] BayObLG Rpfleger 1988, 98, vgl. aber auch OLG Hamm Rpfleger 1988, 248.

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