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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 49 [Altenteil, ... / I. Der Begriff des Altenteils

Prof. Ulrich Keller
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Rz. 3

Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert (Art. 96 EGBGB, § 49, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG).[4] Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut,[5] weshalb es im Rahmen des Übergangsrechts auch landesrechtliche Vorbehalte in Art. 96 EGBGB erfahren hat.[6]

 

Rz. 4

Das Altenteil ist ein vertraglich vereinbarter oder vermächtnisweise durch letztwillige Verfügung zugewandter Inbegriff von Geld- und/oder Sachleistungen, die zum Zweck der dauernden persönlichen Versorgung des Berechtigten dinglich gesichert werden sollen.[7] Ein vollständiges Nachrücken des Übernehmers in die wirtschaftliche Existenz ist aber nicht erforderlich.[8] Die Verbindung mit einer Grundstücksüberlassung ist dabei nicht begriffsnotwendig, soweit nicht das Landesrecht dies nach Art. 96 EGBGB vorschreibt;[9] wohl aber werden persönliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten vorausgesetzt. Grundstückseigentümer und Besteller eines Altenteils kann aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein.[10] Die Verknüpfung eines Altenteils mit einer Grundstücksüberlassung als Gegenleistung ist nicht zwingendes Tatbestandsmerkmal.[11] Wesentlich ist der Versorgungscharakter des Berechtigten und deren örtliche Bindung zum Grundbesitz. Das Altenteil muss nicht mit einem Leibrentenvertrag im Sinne der §§ 759 ff. BGB verbunden sein. Auch ein schuldrechtlicher Altenteilsvertrag, welcher von Art. 96 EGBGB ausgeht, ist nicht Voraussetzung oder schuldrechtliche Rechtsgrundlage des Altenteils.[12] Das Altenteil kann als Gegenleistung eines Kaufvertrags oder durch Sche...

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