Rz. 18

Zitat

"Erbbauzins wertgesichert für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von … Bl. … unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …";

Ob bei einer Reallast und insbesondere beim Erbbauzins der Geldbetrag der Leistung unmittelbar einzutragen ist, ist in § 17 Abs. 1 GBV nur allgemein geregelt. Als schlagwortartige Bezeichnung würde die Angabe "Geldrente" oder "Rentenreallast" genügen. Gerade bei wertgesicherten Rechten ist die Eintragung des anfänglichen Geldbetrages nicht empfehlenswert, weil sich die Leistung entsprechend der Bezugsgröße automatisch ändert und dann die Eintragung zumindest unklar wird.

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