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Das Insolvenzgericht kann im Insolvenzeröffnungsverfahren gegen den Schuldner entweder ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen so genannten Zustimmungsvorbehalt erlassen. Beide Verfügungsbeeinträchtigungen sind in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO geregelt. Sie sind jedoch streng voneinander zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist von großer Bedeutung, weil sich nach der Art der Verfügungsbeeinträchtigung die Rechtsstellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 mit § 22 Abs. 1 oder 2 InsO bestimmt.[11]

Es ist deshalb bei der Eintragung genau anzugeben, ob ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet ist.

Zitat

Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO; eingetragen auf Ersuchen des AG … (Az.: …) am …

[11] Eingehend Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 21 Rn 17 ff., 24 ff.; Keller, Insolvenzrecht, Rn 608 ff.

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