Gesetzestext

 

Die öffentliche Zustellung ist unzulässig.

 

Rz. 1

Mit Rücksicht auf die tiefgreifenden Wirkungen des Rangbereinigungsverfahrens ist die öffentliche Zustellung (§§ 185188 ZPO), bei welcher eine sichere Gewähr für das Erreichen des Beteiligten nicht besteht, für alle Zustellungen ausgeschlossen. Die Zustellungsfiktion bietet keine Gewähr dafür, dass die Zustellung tatsächlich den Betroffenen erreicht. Hier kommt die Tendenz des Gesetzes, nach Möglichkeit den Beteiligten selbst zum Verfahren heranzuziehen und insoweit das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren, in starkem Maße zum Ausdruck. Eine entgegen § 98 GBO erfolgte öffentliche Zustellung ist unwirksam und setzt keine Fristen (z.B. nach §§ 104, 110 GBO) in Gang.[1] Ist der Aufenthalt eines Beteiligten bzw. seines Vertreters unbekannt, kommt als Ersatz für die öffentliche Zustellung die Bestellung eines Pflegers nach § 96 GBO in Betracht; bei einem im Ausland wohnenden Beteiligten besteht die Möglichkeit, nach § 97 GBO vorzugehen.

[1] Bauer/Schaub/Waldner, § 98 Rn 1; Meikel/Schneider, § 98 Rn 1.

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