Rz. 4

In beiden Fällen des § 95 GBO tritt der neu hinzukommende Beteiligte in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich gerade befindet. Er muss das bisherige Verfahren gegen sich gelten lassen. Durch die Eintragung des Einleitungsvermerks (§ 91 Abs. 3 GBO) war er bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb über die Durchführung des Rangklarstellungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Zudem hat der neue Beteiligte die Möglichkeit, durch Anmeldung beim Grundbuchamt sein Recht frühzeitig bekannt zu machen (§ 92 Abs. 1 lit. c GBO).

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