Rz. 5

Gemäß § 93 S. 2 GBO ist das Grundbuchamt verpflichtet, den Beteiligten auf die Anzeigepflicht hinzuweisen; hierbei sollte auch auf die Konsequenzen einer Verletzung der Pflicht hingewiesen werden. Der Hinweis muss zugleich mit dem Einstellungsbeschluss zugestellt werden. Der Hinweis auf die Anzeigepflicht kann zugleich mit einem Hinweis auf eine drohende Schadensersatzpflicht verbunden werden.[3] Die Zustellung hat gem. § 15 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FamFG nach §§ 166 ff. ZPO zu erfolgen, wobei eine öffentliche Zustellung des Hinweises gem. § 98 GBO unzulässig ist (vgl. § 91 GBO Rdn 5). Die Anzeigepflicht folgt bereits aus S. 1 und ist nicht von der Erteilung eines ordnungsgemäßen Hinweises gem. S. 2 abhängig.[4] Bei einem fehlerhaften bzw. fehlenden Hinweis kann aber das Verschulden des Beteiligten fehlen.

[3] Bauer/Schaub/Waldner, § 93 Rn 4; Meikel/Schneider, § 93 Rn 3.
[4] Bauer/Schaub/Waldner, § 93 Rn 2; Hügel/Hügel, § 93 Rn 3; Meikel/Schneider, § 93 Rn 2.

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