Rz. 2

§ 93 GBO regelt den Fall, dass der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder dinglich Berechtigte, also der Buchberechtigte, nicht der wirkliche Inhaber des Rechts ist. Das kann darauf zurückzuführen sein, dass er trotz Eintragung nicht das Recht erworben hat oder sein Recht außerhalb des Grundbuchs auf einen anderen übergegangen ist, z.B. wenn er eine Briefhypothek abgetreten hat.

 

Rz. 3

Dem Buchberechtigten legt S. 1 eine doppelte Verpflichtung auf:

Einmal hat er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt anzuzeigen, dass er nur der Buchberechtigte, nicht aber der wahre Berechtigte ist.
Zum anderen muss er angeben, was ihm über die Person des wirklich Berechtigten bekannt ist. Der Buchberechtigte wird auf seine Verpflichtung durch einen schriftlichen Hinweis, der ihm mit dem Einleitungsbeschluss zuzustellen ist, ausdrücklich aufmerksam gemacht.
 

Rz. 4

Die Erfüllung der Pflicht kann nach § 35 FamFG durch Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen werden. Voraussetzung ist aber, dass für das Grundbuchamt hinreichende Anhaltspunkte für eine Anzeigepflicht bestehen. Zur bloßen Klärung der Rechtslage darf kein Zwangsmittel einsetzt werden;[1] vielmehr muss insoweit das Grundbuchamt die erforderlichen Ermittlungen durchführen (vgl. § 94 GBO). Die Verpflichtung gem. S. 1 wird durch den Verzicht eines Beteiligten auf Hinzuziehung zum Verfahren nicht berührt (vgl. § 92 GBO Rdn 9). Verletzt der eingetragene Berechtigte seine Anzeigepflicht, so kann das Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, denn § 93 GBO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des wahren Berechtigten.[2] Voraussetzung für eine Pflichtverletzung ist eine positive Kenntnis des Buchberechtigte von seiner fehlenden Berechtigung. Zweifel an der Berechtigung genügen nicht.

[1] Bauer/Schaub/Waldner, § 93 Rn 5; Hügel/Hügel, § 93 Rn 3.
[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 93 Rn 4; Demharter, §§ 93, 94 Rn 2; Meikel/Schneider, § 93 Rn 4.

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