Rz. 1

Für die Stellung als Beteiligte des Rangklarstellungsverfahrens ist in erster Linie maßgebend der Inhalt des Grundbuchs zum Zeitpunkt der Eintragung des Einleitungsvermerks. Das Gesetz ist jedoch bestrebt, den wahren Berechtigten zum Verfahren hinzuziehen, sofern dieser nicht mit dem Buchberechtigten übereinstimmt. Diesem Zweck dienen die §§ 93 bis 95, 99 GBO, wobei § 93 GBO dem Buchberechtigten zur Aufdeckung etwaiger Grundbuchunrichtigkeiten eine Anzeigepflicht auferlegt.

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