Rz. 1
§ 92 GBO bestimmt, wer im Rangklarstellungsverfahren als Beteiligter anzusehen und damit hinzuziehen ist. Hierdurch soll der Verfahrensaufwand des Grundbuchamts im Rangbereinigungsverfahren hinsichtlich der Ermittlung der zum Verfahren hinzuzuziehenden Beteiligten erleichtert werden. § 92 GBO orientiert sich an dem materiellen Beteiligtenbegriff und lehnt sich an § 9 ZVG an, so dass die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung zur Auslegung herangezogen werden kann.[1] Die Vorschrift wird durch die §§ 94, 95 GBO ergänzt.
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