Rz. 1

§ 92 GBO bestimmt, wer im Rangklarstellungsverfahren als Beteiligter anzusehen und damit hinzuziehen ist. Hierdurch soll der Verfahrensaufwand des Grundbuchamts im Rangbereinigungsverfahren hinsichtlich der Ermittlung der zum Verfahren hinzuzuziehenden Beteiligten erleichtert werden. § 92 GBO orientiert sich an dem materiellen Beteiligtenbegriff und lehnt sich an § 9 ZVG an, so dass die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung zur Auslegung herangezogen werden kann.[1] Die Vorschrift wird durch die §§ 94, 95 GBO ergänzt.

[1] Bauer/Schaub/Waldner, § 92 Rn 1; Demharter, § 92 Rn 1; Meikel/Schneider, § 92 Rn 9 für eine entsprechenden Anwendung des § 86 GBO.

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