Rz. 8

Abs. 3 schreibt vor, dass die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch zu vermerken ist, und zwar nach § 10 Abs. 1 lit. c GBV in Abt. II. Der Eintragungsvermerk über die Einleitung des Verfahrens bewirkt weder eine Grundbuchsperre noch eine Verfügungsbeschränkung der Beteiligten. Vielmehr soll der öffentliche Glaube des Grundbuchs eingeschränkt werden.[6] Nach § 112 GBO hat die das Verfahren abschließende Eintragung der neuen Rangordnung materiellrechtliche Wirkung gegenüber allen Beteiligten. Deshalb müssen die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen Rechte, auf die sich das Verfahren erstreckt, sowie ihre Rechtsnachfolger damit rechnen, dass der Rang ihrer Rechte geändert wird. Insoweit muss der öffentliche Glaube des Grundbuchs ausgeschlossen werden. Zur Löschung des Vermerks siehe § 113 GBO.

[6] Bauer/Schaub/Waldner, § 91 Rn 5; Demharter, § 91 Rn 5; Hügel/Hügel, § 91 Rn 5: a.A. Meikel/Schneider, § 91 Rn 7, nur Warn- und Schutzfunktion.

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