Rz. 3

Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert. Doch stehen sie deshalb den Rechten, die ihrem gesetzlichen Inhalt nach subjektiv-dinglich sind, nicht gleich.[7]

Insbesondere kann auch ein Miteigentumsanteil etwa an einem Weg nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden.[8] Hierfür ist die Buchung nach § 3 Abs. 4 GBO vorgesehen.

[7] RGZ 128; 246; KG JFG 9, 207; BGHZ 37, 147 = NJW 1962, 1344.
[8] BayObLGZ 1987, 121.

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