Rz. 13

Der Vermerk hat lediglich kundmachende Bedeutung. Für die Entstehung, Änderung oder Aufhebung des Rechtes ist allein die Eintragung auf dem Blatte des belasteten Grundstücks maßgebend; dieses allein bleibt auch die Grundlage für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.[30] Der Vermerk hat ferner die Wirkung, dass künftig zur Aufhebung oder Änderung des Inhalts des Rechts die Zustimmung der am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigten im Rahmen der §§ 876, 877 BGB nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich (§§ 19, 21 GBO) erforderlich ist. Ob sich aus der unrichtigen Eintragung des Herrschvermerks Schadensersatzansprüche ableiten lassen, ist zweifelhaft.[31]

[30] KG JFG 10, 204; BayObLG BayObLGZ 1969, 292 sowie DNotZ 1980, 104 u. Rpfleger 1987, 101.
[31] So aber OLG Oldenburg NdsRpfl 2004, 295; Meikel/Böttcher, § 9 Rn 43; kritisch Hügel/Wilsch, § 9 Rn 28; Lemke/Schneider, § 9 Rn 53.

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