Rz. 7

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde gegeben, sofern das Beschwerdegericht sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 78 Abs. 1 GBO). Sie unterliegt, da Abs. 1 S. 1 nur für die Erstbeschwerde eine kurze Frist von zwei Wochen regelt (siehe Rdn 3), gem. § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 Abs. 1 FamFG der Monatsfrist.[5] Auch die Monatsfrist kann, wie sich aus der Formulierung in Abs. 1 S. 2 erschließt, durch das Beschwerdegericht in besonderen Fällen verlängert werden.[6] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht die Gegenstandslosigkeit der fraglichen Eintragung verneint und den Feststellungsbeschluss des Grundbuchamts aufhebt. Dies ergibt sich daraus, dass die gleiche Entscheidung des Grundbuchamts nach § 85 Abs. 2 GBO unanfechtbar wäre und das OLG mit seiner Sachprüfung und Entscheidung an die Stelle des Grundbuchamts tritt.[7] Zu den weiteren Einzelheiten zur Rechtsbeschwerde siehe § 78 GBO.

[5] Bauer/Schaub/Sellner, § 89 Rn 7; a.A. Zwei-Wochenfrist: Demharter, § 89 Rn 5; Meikel/Schneider, § 89 Rn 6; unklar Hügel/Zeiser, § 89 Rn 11.
[6] So auch: Hügel/Zeiser, § 89 Rn 3; a.A. Bauer/Schaub/Sellner, § 89 Rn 7.
[7] BayObLG NJW-RR 1987, 1200; KG DR 1939, 1822; KG JW 1935, 220; Demharter, § 89 Rn 6.

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