Rz. 1

Abs. 1 dient der Beschleunigung des Löschungsverfahrens und lässt gegen den Feststellungsbeschluss die befristete Grundbuchbeschwerde gem. §§ 71 ff. GBO zu, damit die nach § 87 lit. c GBO erforderliche formelle Rechtskraft alsbald eintreten kann. Außerdem schreibt Abs. 2 eine Rechtsbehelfsbelehrung vor. Die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung war ursprünglich aus Gründen der Rechtsfürsorge in die GBO aufgenommen worden, weil die GBO i.d.R. keine befristete Beschwerde kennt. Die Vorschrift ist indes seit dem Inkrafttreten des FamFG überflüssig, da bereits § 39 FamFG ausdrücklich vorschreibt, dass jeder Beschluss (§ 38 FamFG) mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Insoweit hat der Gesetzgeber es versäumt, die Vorschrift an das FamFG anzupassen.

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