Rz. 2

Eine Eintragung kann gelöscht werden, wenn sich ihre Gegenstandslosigkeit aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ergibt, die in einer den Anforderungen der GBO entsprechenden Weise festgestellt sind. Hiermit wird auf § 29 GBO, der an sich nur für das Antragsverfahren gilt, hingewiesen und die Löschung für zulässig erklärt, wenn die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig und damit dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist[4] (siehe § 29 GBO Rdn 172 f.) oder, sofern sie aus Erklärungen abzuleiten ist, in der Form des § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (siehe § 29 GBO Rdn 146 ff.) nachgewiesen wird.[5] Der Offenkundigkeit gleichzusetzen ist die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Gegenstandslosigkeit einer Eintragung, so wenn das den Gegenstand der Eintragung bildende Recht durch Gesetz aufgehoben worden ist.[6] In diesen Fällen wäre auch eine Berichtigung nach §§ 19, 22 GBO möglich. § 87 GBO lässt sie von Amts wegen zu, ohne dass der Beteiligte einen Antrag stellt und die Nachweise beibringt.

 

Rz. 3

Die erforderlichen Ermittlungen hat das Grundbuchamt von Amts wegen (§ 26 FamFG) durchzuführen, dazu gehört insbesondere die Beschaffung etwa erforderlicher Unterlagen in grundbuchmäßiger Form. Auch ein das Verfahren anregender Beteiligter kann entsprechende Nachweise vorlegen. Das Grundbuchamt ist aber nicht berechtigt, die Beteiligten mit Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Vor einer Löschung, insbesondere von Grunddienstbarkeiten oder von Rechten, ist den beteiligten – unmittelbar betroffenen – Personen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).[7]

[4] BayObLGZ 1952, 324; KG JFG 20, 220; OLG Frankfurt Rpfleger 1972, 104.
[5] BayObLGZ 1955, 296; vgl. OLG Brandenburg v. 20.12.2007 – 5 Wx 30/07, juris; OLG Düsseldorf RNotZ 2011, 295; OLG München RNotZ 2011, 295.
[6] OLG Hamm OLGZ 1965, 87.
[7] OLG München NJW-RR 2009, 597; Bauer/Schaub/Böhringer, § 87 Rn 16; Hügel/Zeiser, § 87 Rn 5.

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