Rz. 4

Eines förmlichen Einleitungsbeschlusses bedarf es – anders ist es im Rangklarstellungsverfahren nach § 91 Abs. 2 GBO – regelmäßig nicht.[6] Es genügt ein Vermerk in den Akten oder die bloße Vornahme von Ermittlungen. Dasselbe gilt, wenn die Einleitung des Verfahrens abgelehnt oder ein eingeleitetes Verfahren eingestellt wird, sofern nicht der Fall des § 86 GBO gegeben ist.[7] Ergeht ein förmlicher (vgl. § 38 FamFG) Einleitungsbeschluss oder ein Ablehnungsbeschluss (vgl. § 38 FamFG), so muss dieser – zumindest knapp – begründet werden (vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG),[8] sofern keine der in § 38 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Möglichkeiten für ein Absehen von einer Begründung vorliegen. Der Beschluss ist etwaigen Beteiligten bekannt zu geben (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG)[9] und – sofern die Voraussetzungen einer befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben sind (vgl. Rdn 7) – mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehen werden.

[6] OLG Hamm OLGZ 1965, 87.
[7] Demharter, § 85 Rn 4.
[8] A.A. Begründung nicht erforderlich: Bauer/Schaub/Böhringer, § 85 Rn 12; Meikel/Schneider, § 85 Rn 14, indes einschränkend Rn 15 bei Vorliegen des § 86 GBO.
[9] A.A. Bekanntmachung nicht erforderlich: Bauer/Schaub/Böhringer, § 85 Rn 12; Meikel/Schneider, § 85 Rn 14, indes einschränkend Rn 15 bei Vorliegen des § 86 GBO.

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