Rz. 27

Für die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens einschließlich der Löschung gegenstandsloser Eintragungen sowie für die Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten, werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes keine Gerichtsgebühren erhoben.[87] Das GNotKG vermeidet konsequent Auffanggebühren.[88]

[87] A.A. Hügel/Zeiser, § 84 Rn 15, der für die Löschung eine Gebühr gem. Nr. 14143 KV GNotKG bzw. bei Grundpfandrechten gem. Nr. 14140 KV GNotKG annimmt, Kostenschuldner soll der Eigentümer gem. § 23 Nr. 11 GNotKG sein.
[88] Korintenberg/Heyl, vor 1.4. KV Rn 9.

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