Rz. 27
Für die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens einschließlich der Löschung gegenstandsloser Eintragungen sowie für die Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten, werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes keine Gerichtsgebühren erhoben.[87] Das GNotKG vermeidet konsequent Auffanggebühren.[88]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen