Rz. 17

Eine Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn der Vorteil, den sie dem herrschenden Grundstück bringt, infolge Veränderungen der tatsächlichen oder der rechtlichen Grundlage wegfällt (vgl. § 1019 BGB).[54] Der Wegfall des Vorteils muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.[55] Eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten liegt vor und führt zu einem Untergang einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht), wenn das Wegegrundstück zur öffentlichen Straße gewidmet ist und es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgeschlossen erscheint, dass die öffentliche Straße wieder entwidmet wird.[56] Dagegen reicht es für die Amtslöschung nicht, wenn das herrschende Grundstück auch über andere Grundstücke erreichbar ist.[57] Eine Grunddienstbarkeit in der Form eines Wasserleitungsrechts bzw. Oberflächenableitungsrechts wird dadurch gegenstandslos, dass das herrschende Grundstück aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs an die an die Wasserver- bzw. Wasserentsorgungsanlage angeschlossen werden muss und die Voraussetzungen einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht vorliegen.[58] Die Löschung von Forst- und Weiderechten als gegenstandlos setzt nach Abs. 2 lit. b voraus, dass das Recht, auf das sich die Eintragung bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.[59]

[54] BGH NJW 1984, 2157; BayObLG MittBayNot 1998, 255; BayObLGZ 1988, 1, 14 f.; BayObLG NJW-RR 1986, 1206; BayObLGZ 1971, 1, 5; OLG Frankfurt FGPrax 2009, 253; OLG Köln Rpfleger 1980, 389; OLG München FGPrax 2015, 61.
[55] OLG München FGPrax 2015, 61; Bauer/Schaub/Böhringer, § 84 Rn 8.
[56] OLG Düsseldorf MDR 1995, 471; DNot-Report 2003, 55; einschr. OLG München Rpfleger 2015, 392.
[57] BayObLG ZfIR 2003, 341.
[58] BayObLG MittBayNot 1998, 255; BayObLG NJW-RR 1988, 781; BayObLG NJW 1986, 1206.

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