Rz. 19

Vormerkungen, denen die endgültige Eintragung gefolgt ist, werden dadurch nicht gegenstandslos; vielmehr ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Vormerkungseintragung im Einzelfall erforderlich ist.[64] So unterliegt eine Auflassungsvormerkung trotz der Eintragung der Auflassung nicht der Löschung, wenn das Grundstück zwischen der Eintragung der Vormerkung und der Auflassung ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten belastet worden ist.[65] Die Vormerkung kann auch dann Bedeutung erlangen, wenn ein wirksamer endgültiger Rechtserwerb, z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners, nicht vorliegt.[66] Eine Auflassungsvormerkung darf auch nicht gelöscht werden, wenn für den vorgemerkten Anspruch die 30-jährige Verjährungsfrist verstrichen ist.[67]

 

Rz. 20

Dagegen kann eine Vormerkung als gegenstandslos gelöscht werden, wenn der Anspruch, zu dessen Sicherung sie dienen sollte, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist.[68] So besteht der durch eine Vormerkung gesicherte Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit nicht, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist, oder wenn der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt. Dagegen kann ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht nicht schon deshalb von Amts wegen als gegenstandslos gelöscht werden, weil das herrschende Grundstück auch über andere Grundstücke erreichbar ist.[69]

 

Rz. 21

Eine Vormerkung ist mit Blick auf ihre mögliche Verwendung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs ("Neuaufladung"[70]) nicht allein aufgrund des Nachweises im Grundbuch zu löschen, dass der ursprünglich gesicherte Anspruch durch Ausübung des Vorkaufsrechts erloschen ist.[71] Demgegenüber ist die Auflassungsvormerkung unrichtig, wenn der durch sie gesicherte Eigentumsübertragungsanspruch erloschen ist, weil feststeht, dass die aufschiebende Bedingung endgültig nicht mehr eintreten kann.[72]

[64] LG Heidelberg BWNotZ 1985, 86; LG Nürnberg DNotZ 1956, 607; Schwitzke, Rpfleger 1972, 394, 396.
[65] KGJ 50, 173.
[66] LG Karlsruhe BWNotZ 1978, 167; Demharter, § 84 Rn 8.
[67] OLG Köln Rpfleger 1986, 374.
[68] KG JFG 21, 119; OLG Brandenburg Beschl. v. 19.6.2008 – 5 Wx 48/07, juris; siehe auch: BayObLG Rpfleger 1975, 395; Effertz, NJW 1977, 794.
[69] BayObLG OLGR 2003, 149.
[70] Vgl. BGH NJW 2008, 578; BGH NJW 2000, 805; vgl. auch BGH NJW 2012, 2032, zur Notwendigkeit einer Kongruenz im Fall des Wiederaufladens; OLG Düsseldorf RNotZ 2011, 295; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Schleswig Rpfleger 2011, 23; OLG Zweibrücken ZfIR 2012, 321.
[72] OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 97.

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